- Anteilstausch
- Begriff des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts: 1. I.w.S.: Tausch von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft. Früher (1958 bis 1999) sah das sog. Tauschgutachten den Verzicht auf Gewinnrealisierung vor, wenn Artgleichheit, Funktionsgleichheit und Nämlichkeit der getauschten Anteile gegeben waren. Seit 1999 sind Tauschvorgänge auch im Rahmen eines A. gewinnrealisierend. Die einzige Ausnahme bildet nur noch der A. i.e.S.- 2. I.e.S.: Austausch von Anteilen durch ihre Einbringung in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Anteile an dieser anderen Gesellschaft (⇡ unechte Fusion). Steuerlich ohne Gewinnrealisierung möglich, wenn die andere Gesellschaft durch den A. die Mehrheit an der erstgenannten Kapitalgesellschaft erwirbt (§ 20 I 2 UmwStG, § 23 UmwStG, ⇡ Fusionsrichtlinie, ⇡ Buchwertfortführung). Die erhaltenen Anteile an der anderen Kapitalgesellschaft sind als einbringungsgeborene Anteile steuerverhaftet.
Lexikon der Economics. 2013.